Weiterdenken!
Wir sind Anwälte. Wir gestalten Veränderungen.
Wir kennen die Wege aus der Krise.
Wir restrukturieren Unternehmen.
Wir verhandeln mit Gläubigern, Kunden und Investoren für einen Neustart. Mal sind wir Berater des Unternehmens, Restrukturierungsbeauftragter, Sachwalter oder Insolvenzverwalter. Ein anderes Mal sind wir an der Seite von Gläubigern und Investoren. Seit mehr als 20 Jahren, bei über 300 Unternehmen.
Hier sprechen und informieren wir über Erfahrungen und Neuerungen zu Krise, Insolvenz und Restrukturierung.


reboot your business!
Krisenbewältigung funktioniert nicht auf Knopfdruck. Unternehmenssanierung braucht eine zündende Idee, Verantwortung und Führung. Denken über den Tag hinaus.
Sie wollen mehr wissen. Den Blick nach vorn richten.
Darum sind Sie hier. Mit unseren Podcasts geben wir Wissen und Erfahrung weiter. Zu Insolvenz, Krise und Restruktrierung. Für Nerds und Neulinge, für GeschäftsführerInnen und BeraterInnen, für ManagerInnen und KollegInnen. Wir diskutieren in der Tiefe mit ExpertInnen und bieten Basiswissen für Interessierte an.
restruct.law
Der Restrukturierungspodcast
restruct.law ist der Podcast für Restrukturierungsprofis.
In jeder Folge begrüßen wir einen Gast aus der deutschen oder internationalen Restrukturierungsszene.
Wir diskutieren mit RestrukturierungsexpertInnen über Neuerungen, Strategien und Herausforderungen.
„IP ist das Öl des 21. Jahrhunderts – aber ohne klare Strategie droht es zu verpuffen.“
Rechte an Geistigem Eigentum sind längst ein wichtiges Asset für alle Unternehmen und spielen in Restrukturierung und Insolvenz eine immer wichtigere Rolle. Bereits Lizenzen Standardsoftware sind für eine Fortführung existenziell. Aber wie verhält es sich mit den selbstgeschaffenen IP’s bei einer wirtschaftlichen Schieflage? Was ist eine sprudelnde Ölquelle und was ist nur Brackwasser? Wie kann man mit dem „Öl des 21. Jahrhunderts“ zum Rockefeller werden? Wir sprechen dazu mit Prof. Dr. Sebastian Wündisch, Partner der Kanzlei NOERR, der nicht nur geholfen hat 16.000 Patente in der Insolvenz der Qimonda AG zu verwerten. Wir diskutieren, warum es wichtig ist, sich rasch einen Überblick über IP-Rechte des betroffenen Unternehmens zu verschaffen und sich auch eingehend mit Datenbeständen zu beschäftigen, um keine bösen Überraschungen zu erleben. Und natürlich kommen wir auch am Thema Arbeitnehmererfindungen nicht vorbei.
Weitere Informationen unter www.restruct.law
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„Hier werden Unternehmensübernahmen gemacht!“
Unsere 50. Folge ist da – und wir feiern dieses Jubiläum mit einem besonderen Gast: Prof. Dr. Sebastian Mock von der Wirtschaftsuniversität Wien. Gemeinsam mit Sebastian blicken wir auf die öffentlichkeitswirksamen StaRUG-Fälle Leoni AG und Varta AG und diskutieren intensiv brisante Fragen: Ist es gerechtfertigt, dass Anteilsinhaber mit den Instrumenten eines StaRUG-Verfahrens entschädigungslos aus einer Gesellschaft ausscheiden? Handelt es sich beim StaRUG um ein Mittel der verdeckten und günstigen Unternehmensübernahme?
Dabei tauchen wir tief ein und kommen natürlich am vieldiskutierten „shift of duties“ und auch an § 18 InsO nicht vorbei. Und es zeigt sich, wie eng die Verbindungen zwischen Restrukturierungs-, Insolvenz- und Gesellschaftsrecht sind und warum auch das Verfassungsrecht in dieser Diskussion eine zentrale Rolle spielt.
Mehr Informationen unter www.restruct.law
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„Die Senior-Finanzierer haben den Fuß auf dem Gas oder auf der Bremse.“
Mit Matthias Müller und Christian Groschupp von der Unternehmensberatung Dr. Wieselhuber & Partner steigen wir tief ein in die Bewältigung von Krisensituationen von Immobilienunternehmen. Wir beleuchten dabei vor allem die Perspektiven der Bestandsfinanzierer, wenn es darum geht ein attraktives Umfeld für Investoren zu schaffen. Dabei kommt es auch auf die Bewertung der Immobilie und damit auf die Frage an; wie konkret sieht das nächstbeste Sanierungsszenario aus? Wir erfahren, warum vor allem die Senior-Finanzierer entweder auf dem Gas oder der Bremse stehen und diskutieren auch Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen eines StaRUG-Verfahrens mit Blick auf die Gruppenbildung.
Shownotes:
Bereits zum Jahresanfang haben wir mit Alexandra Meyder-Cyrus von Jones Lang LaSalle die aktuelle Situation am Immobilienmarkt diskutiert. Diese und alle weiteren Folgen gibt es auf unserer homepage www.restruct.law sowie bei Spotify, Apple-Podcast und überall, wo es gute Podcast gibt.
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„Unsere Krankenhäuser wurden gebaut, als man noch mit dem Pferd ins Krankenhaus kam“
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„Ich habe mich auf den heißen Stuhl gesetzt“
Im zweiten Teil unserer Podcastfolge mit Claudia Nehrig und Lars Frohn tauchen wir ein in die Insolvenzverfahren. Beide schildern uns eindrucksvoll, welche Widerstände sie erlebten. Sie berichten, wie es gelungen ist, mit guter Krisenkommunikation die Belegschaft zusammenzuhalten, und auch die „vielen anderen Bälle in der Luft zu halten“. Und wir erfahren, welcher Balanceakt es war, keine Ängste bei den Mitarbeitenden zu schüren und gleichzeitig eine qualitativ hochwertige Patientenversorgung sicherzustellen.
Claudia und Lars mussten gemeinsam mit ihren Teams alles geben. Beide berichten uns über ihre Tiefpunkte der Sanierung aber auch über die innovative Kraft der Veränderung. Spoileralarm: es gab in beiden Fällen ein Happy End!
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„Aus dem Leben in die Insolvenz gesaugt“
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„Coronakredite wurden systematisch an die schlechtesten Firmen vergeben“
Steffen Müller ist der Hüter eines ständig wachsenden Insolvenzdatenschatzes am Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH). Wir bekommen von Steffen überraschende Einblicke zu den Folgen steigender Gaspreise, welche Unternehmen Coronakredite tatsächlich erreicht haben und welche Branchen aktuell von den steigenden Insolvenzzahlen betroffen sind.
Aus der analytischen und unaufgeregten Perspektive eines Volkswirtes erfahren wir, warum demografischer Wandel und Fachkräftemangel Chancen beinhalten und nicht nur problematisch sind. Wir sprechen über den monatlichen Insolvenztrend des IWH, die Möglichkeiten der Vorhersage von Insolvenzen (insolvency predicting) und Zukunftsängste. Letztlich schaut Steffen mit uns doch noch in die (Daten-) Glaskugel, um einen Ausblick für das laufende Quartal und das Gesamtjahr 2024 zu geben.
IWH Insolvenztrend 12/2023: https://www.iwh-halle.de/presse/pressemitteilungen/detail/iwh-insolvenztrend-hoechstwert-bei-firmenpleiten-im-dezember/
IWH Insolvenzforschungsstelle: https://www.iwh-halle.de/forschung/daten-und-analysen/iwh-insolvenzforschung/
Steffen Müller: https://sites.google.com/view/steffen-mueller/%C3%BCber-mich
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„Wer auf Equity sitzt, kann ein Schnäppchen machen“
„Wir müssen den Mut haben, rigoros die Axt anzulegen.“
„Ich erwarte einen sehr aktiven Markt“
Die IdW-Standards – Goldstandard oder Tempotaschentuch für die Sanierung?
„Im Insolvenzverfahren sollte der Datenschutz eingeschränkt werden“
"InsolvenzverwalterInnen werden nicht abgeschafft"
Keine Autobahn für Gläubiger – Verpfändung von Geschäftsanteilen
„Gibt es eine Moral des Scheiterns, Frau Prof. Buyx?"
„Gesellschafter sind nicht nur passiv und sanierungsfaul“
„Diesen Gesellschafterbeschluss kriegst Du nicht“
„Es werden weitere Initiativen aus Brüssel kommen, um die nationalen Insolvenzrechte zu harmonisieren“
„Wir werden noch dankbar sein, mit Betriebsräten und Gewerkschaften Lösungen zu finden“
„Wahnsinnig spannend wird es, wenn ESG mit den Covenants verwoben wird“
„Das ist Insolvenzlyrik, keine brauchbare Handlungsanweisung“ (Teil 2)
„Fragen über Fragen“ (Teil 1)
„Das StaRUG ist kein Beratertool, um Finanzierer zu benachteiligen“
"Plakate vor der Staatskanzlei wirken besser als ein Schreiben des Generalbevollmächtigten"
„Die Winterschlaf-Bären von heute sind die Insolvenzfälle von morgen“
„Die Juckepunkte müssen vorher bekannt sein.“
Der „Last Minute Deal“ als Co-Investor
„Im Grunde war es so wie bei Schrödingers Katze“
„Wer jetzt verschleppt, wird härter rangenommen“
„Man muss den Griff bestmöglich am Fall haben!“
Der Sachwalter ist der Aufpasser, nicht der Macher
"Wir müssen lernen, mit den Verfahren, die wir haben, gut umzugehen"
"OEMs und Tier-1-Zulieferer sind sehr professionell aufgestellt und hart in der Sache"
Praxistest StaRUG: Fastlane oder Highway to Hell?
"Es ist nicht meine Aufgabe, die Änderungen im Parlament zu kommentieren"
"Ohne Zustimmung der Gesellschafter gibt es kein StaRUG-Verfahren und keine Treuhand"
"Die Vertragsbeendigung wäre die Eskalation im Quadrat gewesen"
"Wir brauchen das Verfahren jetzt – fangen wir an"
Das Insolvenzverfahren als Resterampe der Restrukturierung? (Teil 2)
"Meine Erwartungen sind übertroffen" (Teil 1)
restruct.CEO
Der Unternehmerpodcast
restruct.CEO ist der Podcast für Geschäftsführer, Vorstände und Führungskräfte.
Mit Unternehmern für Unternehmer: Krisenwissen kompakt, praxisnah und verständlich in 35 Min. Damit Sie weiterdenken und immer eine zündende Idee haben. Demnächst hier.
Mehr als Hören – MACHEN!
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Expertengespräch
Wir lernen uns kennen und erläutern, worum es geht. Danach bestimmen Sie die nächsten Schritte.
Unsere Kanzlei
Wir sind Rechtsanwälte und Partner bei BBL Brockdorff, einer der Top 10 Anwaltskanzleien in Deutschland für Restrukturierung, Sanierung und Unternehmensinsolvenz.
Zuhören.
Sie haben Anregungen, Kritik oder Lob für uns oder möchten uns etwas mitteilen? Wir sind ganz Ohr.
Dr. Christian Heintze LL.M.
ist seit über 25 Jahren in der Restrukturierungsberatung und Insolvenzverwaltung tätig. Er berät GeschäftsführerInnen, VorständInnen, InvestorInnen und GläubigerInnen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte bei komplexen, auch grenzüberschreitenden Unternehmenskrisen. Dabei nutzt er auch seine umfassenden Erfahrungen als Sachwalter und Insolvenzverwalter an mehreren Insolvenzgerichten.
Christian ist Gründungspartner und Geschäftsführer der auf Sondersituationen spezialisierten Anwaltskanzlei BBL Brockdorff. Er ist Mitglied in mehreren nationalen und internationalen Fachgesellschaften und referiert regelmäßig zu Themen der Krisenbewältigung von Unternehmen.
Heiko Schaefer
ist seit über 15 Jahren in der Restrukturierung und Insolvenzverwaltung tätig. Er ist auf Betriebsfortführungen im Rahmen komplexer Sanierungen spezialisiert. Darüber hinaus berät er nationale und auch internationale Mandanten beim Kauf und Verkauf von Unternehmen in der Krise. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Begleitung von Unternehmensorganen in Restrukturierungen, Schutzschirmverfahren und Eigenverwaltungen.
Heiko ist Anwalt in der auf Sondersituationen spezialisierten Anwaltskanzlei BBL Brockdorff. Er ist Mitglied in mehreren Fachgesellschaften und referiert regelmäßig zu Themen der Krisenbewältigung von Unternehmen.
Dran bleiben!
News von restruct.law
IDW Standards für Restrukturierung, Eigenverwaltung und Insolvenzplan
IDW Standards für Restrukturierung, Eigenverwaltung und Insolvenzplan
Die IDW-Standards S6 und S9 geben Orientierung bei der Restrukturierung, der Vorbereitung von Eigenverwaltungen und Insolvenzplänen. Denn seit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) gelten deutlich höhere Anforderungen beim Krisenmanagement mithilfe von Eigenverwaltungsverfahren.
IDW S6 – Anforderungen an Sanierungskonzepte
Der IDW Standard S6 des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) legt die Anforderungen an tragfähige Sanierungskonzepte für Unternehmen in der Krise fest. Er dient als Leitlinie für die Erstellung von Restrukturierungsgutachten, die die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit eines Unternehmens beurteilen.
Wichtige Inhalte des IDW S6:
- Analyse der wirtschaftlichen Lage und Krisenursachen
- Prüfung der Sanierungsfähigkeit und Prognose zur Fortführungsfähigkeit
- Erstellung eines belastbaren Sanierungskonzepts mit Maßnahmen zur Restrukturierung
- Anforderungen an finanzielle Stabilisierung und operative Neuausrichtung
IDW S6 ist insbesondere für Banken, Investoren und Gerichte entscheidend, um zu bewerten, ob eine Sanierung realistisch ist und eine Insolvenz vermieden werden kann.
IDW S9 – Anforderungen an Insolvenzpläne und Eigenverwaltung
Der IDW Standard S9 behandelt die Anforderungen an Insolvenzpläne, insbesondere im Rahmen der Eigenverwaltung. Die Eigenverwaltung ist eine besondere Form des Insolvenzverfahrens, bei der das Unternehmen unter Aufsicht eines Sachwalters selbst die Insolvenz abwickelt.
Zentrale Aspekte des IDW S9:
- Anforderungen an einen Insolvenzplan zur Sanierung und Entschuldung
- Bewertung der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens
- Rolle und Verantwortung des Schuldners bei der Eigenverwaltung
- Erfüllung der rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Anforderungen gemäß der Insolvenzordnung (InsO)
Der IDW Standard S9 bietet einen Rahmen für die Vorbereitung von Eigenverwaltung und Insolvenzplänen.
Bedeutung der IDW Standards in der Praxis
Der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) entwickelte Standard S9 definiert klare Qualitätsanforderungen und richten sich zuerst an Wirtschaftsprüfer, können aber selbstverständlich auch von Rechtsanwälten und Restrukturierungsberatern angewendet werden. Die Anwendung der IDW Standards bringt mehrere Vorteile:
- Höhere Rechtssicherheit durch standardisierte Prüfung
- Bessere Nachvollziehbarkeit für Gerichte und Gläubiger
- Klare Dokumentation
- Mögliche Exkulpation bei korrekter Anwendung
Kosten und Nutzen abwägen
Die zusätzlichen Anforderungen der IDW Standards können zu höheren Kosten in der Vorbereitung führen. Diese relativieren sich aber durch:
- Höhere Erfolgsaussichten des Verfahrens
- Bessere Planbarkeit des Ablaufs
- Reduzierte Haftungsrisiken für alle Beteiligten
Fazit: Die IDW Standards S6 und S9 sind zentrale Leitlinien für die Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen in der Krise. Während IDW S6 die Anforderungen an ein tragfähiges Sanierungskonzept definiert, legt IDW S9 den Fokus auf Insolvenzpläne und die Eigenverwaltung. Sie bieten Orientierung für alle Beteiligten und erhöhen die Erfolgsaussichten.
Ausführliche Informationen gibt es in unserer Podcastfolge mit Martin Lambrecht, die hier und überall, wo es gute Podcast gibt, gehört werden kann.
Unser Podcast ist auch über LinkedIn zu erreichen.
Lasst Euch in den Äther saugen, eure Ohren werden Augen. #WirKönnenKrise
Das StaRUG bei der Restrukturierung von Immobilien
Das StaRUG bei der Restrukturierung von Immobilien
Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) hat sich in den vergangenen vier Jahren als wichtiges Instrument zur Unternehmenssanierung etabliert. Prominente Fälle wie Eterna, Leoni und Varta zeigen die praktische Bedeutung dieses Sanierungstools. Besonders in der Restrukturierung von Immobilien-Investments wird zunehmend das StaRUG genutzt.
Möglichkeiten des StaRUG
Ein wichtiger Anwendungsbereich des StaRUG ist die Immobilienbranche. Hier ermöglicht das Gesetz insbesondere:
- Prolongation von Finanzierungen gegen den Willen einzelner Gläubiger
- Eingriffe in Rechte einzelner Gläubigergruppen
- Sanierung ohne Insolvenzverfahren
- diskrete Sanierung, sofern keine besonderen Veröffentlichungspflichten bestehen
Erfolgsfaktoren für StaRUG-Verfahren
Für den Erfolg einer Restrukturierung mit der Hilfe eines StaRUG-Verfahrens sind folgende Faktoren entscheidend:
- Frühzeitige Vorbereitung
- Analyse der Vermögenssituation
- Erstellung von Bewertungsgutachten für die betroffenen Immobilien
- Entwicklung eines tragfähigen Sanierungskonzepts
- Professionelle Vergleichsrechnung
- Ausarbeitung und Darstellung realistischer Alternativszenarien
- Nachvollziehbare Bewertungen durch unabhängige Sachverständige
- angemessene Berücksichtigung von unterschiedlichen Stakeholder-Interessen
- Sorgfältige Gruppenbildung
- Korrekte Zuordnung der Gläubiger
- Berücksichtigung von Sicherheiten
- Angemessene Behandlung nachrangiger Forderungen
Herausforderungen in der Praxis
Die praktische Umsetzung von StaRUG-Verfahren stellt Berater und Unternehmen vor verschiedene Herausforderungen:
- Zeitdruck bei der Verfahrensvorbereitung
- Komplexe Bewertungsfragen
- Abstimmung mit verschiedenen Gläubigergruppen
- Gerichtliche Prüfung der Vergleichsrechnungen
Ausblick und Entwicklungsperspektiven
Das StaRUG hat sich als diskretes und effektives Sanierungsinstrument etabliert. Für die Zukunft zeichnen sich folgende Entwicklungen ab:
- Zunehmende Bedeutung bei Immobiliensanierungen
- Weitere Klärung durch Rechtsprechung
- Standardisierung von Verfahrensabläufen
Fazit: Das StaRUG bietet als Sanierungsinstrument wichtige Möglichkeiten zur Unternehmenssanierung außerhalb der Insolvenz. Der Erfolg hängt maßgeblich von der professionellen Vorbereitung und Durchführung ab. Wichtigster Faktor für den Erfolg ist die frühzeitige Vorbereitung der Restrukturierung von Immobilien durch das StaRUG.
Ausführliche Informationen gibt es in unserer Podcastfolge mit Christian Groschupp und Matthias Müller von der Unternehmensberatung Dr. Wieselhuber & Partner, die hier und überall, wo es gute Podcast gibt, gehört werden kann.
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Insolvenzantrag: wie finde ich das richtige Insolvenzgericht?
Insolvenzantrag: wie finde ich das richtige Insolvenzgericht?
Wenn ein Insolvenzantrag erforderlich wird, muss geklärt werden, bei welchem Insolvenzgericht der Antrag gestellt wird.
Die Frage nach dem richtigen, örtlich zuständigen Insolvenzgericht ist nicht immer leicht zu beantworten. und schnell entwickelt sich daraus eine Stolperfalle beim Insolvenzantrag. Insolvenzverfahren werden an den Amtsgerichten geführt. Sie sind dafür zuständig (§ 2 InsO). , da die Bundesländer von den Ausnahmeregelungen in § 3 Abs. 2 InsO nach wie vor reichlich Gebrauch machen. Unter diesem Link kann das zuständige Insolvenzgericht schnell und unproblematisch ermittelt werden. Ort oder Postleitzahl des Sitzes des Antragstellers eintragen und schon gibt es deutschlandweit die passende Auskunft. Leider sind die Restrukturierungsgerichte nach dem StaRUG hier nicht zu ermitteln.
Hat die Gesellschaft den Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit an einem anderen Ort als ihrem Sitz, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk diese wirtschaftliche Tätigkeit liegt (§ 3 I S. 2 InsO).
Ein Insolvenzantrag bei einem unzuständigen Insolvenzgericht, wird von diesem Gericht wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Zuvor erhält der Antragsteller einen Hinweis und hat die Möglichkeit, eine Verweisung an das zutreffende Insolvenzgericht zu beantragen (§ 4 InsO iVm § 281Abs. 1 ZPO). Selbständig (von Amts wegen) verweist das unzuständige Gericht den Antrag nicht. Jedoch muss das angerufene Gericht bei unklarer Sachlage zunächst selbst alle Umstände ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Das gilt auch für die Zuständigkeitsvoraussetzungen. Für diese Ermittlungen kann das angerufene Gericht einen Sachverständigen einsetzen.
Der Antrag bei einem unzuständigen Gericht ist ein unzulässiger Insolvenzantrag. Er erfüllt nicht die gesetzliche Insolvenzantragspflicht. Insoweit sind auch damit verbundene Haftungsansprüche und strafrechtliche Konsequenzen des Geschäftsführers nicht erledigt.
Unwissenheit schützt nicht vor Strafe und Haftung!
Verfügt ein Geschäftsführer nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse, die zur Prüfung einer Insolvenzantragspflicht erforderlich sind, hat er sich hierzu unverzüglich beraten zu lassen. Dazu ist eine fachlich qualifizierte Person (Rechtsanwalt, qualifizierte Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) auszuwählen. Für die Beratung sind die Verhältnisse der Gesellschaft und die dazu erforderlichen Unterlagen umfassend offenzulegen. Sodann muss der Geschäftsführer auch auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfergebnisses hinwirken (BGH - 27.03.2012 - II ZR 171/10).
Podcast: Insolvenzrecht für die Ohren
Mehr zum Insolvenzantrag und zur Insolvenzantragspflicht gibt es in unserer Podcastfolge „Wer jetzt verschleppt, wird härter rangenommen“.
#38 mit Ethikerin Prof. Dr. Alena Buyx
#38 mit Ethikerin Prof. Dr. Alena Buyx
Zum Jahresauftakt 2023 haben wir Prof. Dr. Alena Buyx an unser Mikrofon eingeladen. Die Medizinethikerin an der TU München und Vorsitzende des deutschen Ethikrates hat in den letzten Jahren vielfach zu den Themen Ethik, Moral und Krise Stellung genommen. Dabei lag der Kontext selbstverständlich im medizinischen Bereich.
Aber auch bei Krise, Insolvenz und Restrukturierung von Unternehmen geht es um die großen Fragen von Ethik und Moral. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um schlagzeilenträchtige Firmenzusammenbrüche wie Wirecard, Lehman Brothers oder FTX handelt oder um den Handwerksbetrieb um die Ecke.
Daher haben wir Alena gefragt, ob es eine Moral des Scheiterns gibt. Wie so oft gibt es keine einfache Antwort. Bei dem beiderseitigen Blick über den Tellerrand haben sich viele interessante Perspektiven ergeben. Wie gehen wir und unsere Gesellschaft mit einem Scheitern um? Prangern wir lieber an oder ebenen wir den Weg für eine 2. Chance? Wann sind Haltung und Verantwortung gefragt? Zu diesen und weiteren Fragen entwickelt sich ein spannendes Gespräch über griechische Mythen, fuck-up nights und die Auswirkungen multipler Anforderungen unserer Zeit.
Viel Spaß beim Hören! Danke Alena!
Lasst euch in den Äther saugen, eure Ohren werden Augen! Stay tuned!
restruct.law – Podcast zu Krise, Insolvenz und Restrukturierung von Unternehmen mit neuer Homepage
restruct.law – Podcast zu Krise, Insolvenz und Restrukturierung von Unternehmen mit neuer Homepage
Der meistgehörte Podcast der deutschen Restrukturierungsszene hat seinen Webauftritt zu Krise, Insolvenz und Restrukturierung von Unternehmen neu gestaltet. Unter www.restruct.law sind neben den einzelnen Folgen des Podcast ab sofort auch weitere Informationen zu den Themen Restrukturierung, Unternehmenssanierung und Insolvenz abrufbar.
Der Podcast restruct.law ist seit 3 Jahren regelmäßig zu hören und richtet sich an ein Fachpublikum. Die Restrukturierungsanwälte und Insolvenzverwalter Dr. Christian Heintze und Heiko Schaefer diskutieren in ihrem Podcast mit wechselnden Gästen aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft. Die Themen reichen von der Haftung der Geschäftsführer, Problemen der Insolvenzanfechtung bis zu den neuesten Gesetzesentwicklungen bei einem Insolvenzantrag.
Auf Augenhöhe diskutieren die restrukturierungserfahrenen Anwälte mit Unternehmensberatern, anderen Anwälten, Investoren und Hochschullehrern zu den aktuellen Themen der deutschen Restrukturierungsbranche. Dabei geht es um Neuerungen wie das StaRUG, Erfahrungen mit Insolvenzverfahren bei Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren oder außergerichtliche Sanierungen.
Aber auch vermeintliche off-Topics werden mehr in den Fokus gerückt: warum nicht mal über die Moral beim Scheitern sprechen und neue Sichtweisen eröffnen? Denn Beweglichkeit im Kopf ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für die erfolgreiche Bewältigung von Krisen.
Die letzten Monate zeigten einen neuen Trend: mehr Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte und Beiräte interessieren sich für den Podcast restruct.law. Der neue Web-Auftritt bietet daher mehr Basisinformationen, da das Interesse an den Themenschwerpunkten Krise, Insolvenz und Restrukturierung von Unternehmen kontinuierlich zunimmt.
Mehr über den Podcast rund um Krise, Insolvenz und Restrukturierung gibt es hier.
Lasst euch in den Äther saugen, eure Ohren werden Augen! Stay tuned!
#37 mit Rechtsanwältin Dr. Sabine Vorwerk
#37 mit Rechtsanwältin Dr. Sabine Vorwerk
Mit Rechtsanwältin Dr. Sabine Vorwerk, Partnerin der internationalen Kanzlei Linklaters, sprechen wir über die Rolle der Gesellschafter bei einer Unternehmensrestrukturierung. Einer ihrer Beratungsschwerpunkte ist die Beratung internationaler Gesellschafter in der Krise und Insolvenz deutscher Gesellschaften. Dabei wird Sie oft mit den unterschiedlichen Ansätzen insbesondere aus dem englichen und us-amerikanischen Rechtsraum konfrontiert.
Wir erfahren von ihr, wie sich Gesellschafter bei einer bestandsgefährdenden Krise verhalten. Aber welche Rolle ist den Gesellschaftern in Insolvenz, Krise und Restrukturierung in der Insolvenzordung und im StaRUG zugedacht? Wann können Gesellschafterdarlehen weiterhelfen? Welche Handlungsmöglichkeiten haben Gesellschafter für ein aktives Krisenmanagement? Insbesondere diskutieren wir, ob die Gesellschafter durch gesetzliche Änderungen eine aktivere und vor allem abgesicherte Rolle bei einer Neufinanzierung erhalten sollten.
Viel Spaß beim Hören! Danke Sabine!
Lasst euch in den Äther saugen, eure Ohren werden Augen! Stay tuned!
#36 mit Rechtsanwalt Kolja von Bismarck
#36 mit Rechtsanwalt Kolja von Bismarck
Rechtsanwalt Kolja von Bismarck ist Restrukturierungsberater und Partner der internationalen Kanzlei Sidley Austin. Er war unser erster Gast und so haben wir ihn zur 3-Jahre-Jubiläumsfolge noch einmal eingeladen.
Es ist ein Rückblick auf ereignisreiche 36 Monate rund um Insolvenz, Krise und die Restrukturierung von Unternehmen. Wir erörtern mit Kolja DAS Hindernis bei StaRUG-Verfahren und die neuesten Änderungen der Insolvenzordnung. Aber wir haben nicht nur über die Vergangenheit gesprochen, sondern auch die zukünftigen Themenfelder bei Insolvenz, Krise und die Restrukturierung geschaut. Dabei wird die Überschuldung als Insolvenzantragsgrund ganz sicher weiterhin eine Rolle spielen. Sie spielt gerade in der krisennahen Beratung und als Auslöser von Insolvenzantragspflichten immer noch eine große Rolle - zu Recht? Aber auch über die Rolle der TMA Deutschland, in deren Vorstand er seit der Gründung tätig ist, haben wir gesprochen.
Auch über die Attraktivität des Restrukturierungsstandortes London haben wir diskutiert. Von Kolja erfahren wir außerdem, dass er schon lange dabei ist, die Welle mag, aber trotzdem nicht surfen geht.
Viel Spaß beim Hören! Danke Kolja!
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#35 mit Rechtsanwalt Daniel Fritz
#35 mit Rechtsanwalt Daniel Fritz
Es stehen die nächsten Änderungen der Regelungen zu Krise, Insolvenz und Restrukturierung von Unternehmen an. Die EU-Kommission arbeitet an einem neuen Richtlinienvorschlag zur Harmonisierung des Insolvenzrechts in Europa. Im Fokus werden diesmal Klein- und Kleinstunternehmen stehen. Was ist mit diesem Vorschlag zu erwarten? Rechtsanwalt Daniel Friedemann Fritz ist Partner der internationalen Kanzlei Dentons und engagiert sich seit vielen Jahren im internationalen und insbesondere europäischen Insolvenzrecht. Er wird als Experte in Brüssel gehört, wenn es Neuerungen geht. Daher kann er uns sehr genau Auskunft zu den Hintergründen des Richtlinienvorschlages geben: der Fokus wird auf der Gestaltung effektiver und kostengünstiger Insolvenzantrags- und Restrukturierungsmöglichkeiten liegen. Das und mehr in der neuen Folge von restruct.law - Der Restrukturierungspodcast.
Viel Spaß beim Hören! Danke Daniel!
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„Well done, Gentlemen!“ – 3 Jahre restruct.law
„Well done, Gentlemen!“ – 3 Jahre restruct.law
Wir haben etwas zu feiern: seit 𝟯 𝗝𝗮𝗵𝗿𝗲n ist restruct.law - Der Restrukturierungspodcast on air! In dieser Zeit hat sich unser Restrukturierungspodcast zum reichweitenstärksten Podcast der deutschsprachigen Restrukturierungsszene entwickelt. 🙂
Jeden Monat wird eine neue Folge rund um die Themen Insolvenz, Krise und Restrukturierung von Unternehmen veröffentlicht. Bisher zählten wir rd. 𝟲𝟬.𝟬𝟬𝟬 𝗔𝘂𝗳𝗿𝘂𝗳𝗲 unserer Folgen. Beim weltweit größten beruflichen Netzwerk LinkedIn folgen uns unter restruct.law mehr als 𝟭.𝟮𝟬𝟬 𝗙𝗼𝗹𝗹𝗼𝘄𝗲𝗿.
In 36 Folgen gab es etwas zu den Themen Insolvenz, Krise und die Restrukturierung von Unternehmen auf die Ohren. Unsere Podcasthosts, die Anwälte und Restrukturierungsexperten Dr. Christian Heintze und Heiko Schaefer haben dabei mit renommierten AnwältInnen, ProfessorInnen, Richtern und Unternehmensberatern am Mikrofon diskutiert. Dabei haben sie Theorie und Praxis immer wieder miteinander verbunden und erreichen zwischenzeitlich ein beachtliches Fachpublikum. "Well done, gentlemen!" lobt Rechtsanwalt Kolja von Bismarck, selbst erfahrener Restrukturierungsanwalt und Partner der internationalen Kanzlei Sidley Austin, in der Jubiläumsfolge #36.
Aus den Followerdaten ist bereits ein weiterer Trend ersichtlich. Der Restrukturierungspodcast restruct.law spricht zunehmend auch weitere Zielgruppen an. Es werden immer mehr Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte und Beiräte auf die Podcastfolgen aufmerksam. Das Interesse an Informationen zu Insolvenz, Krise und der Restrukturierung von Unternehmen wächst.
Lasst euch in den Äther saugen, eure Ohren werden Augen! Stay tuned!
restruct.law in der FAZ
restruct.law in der FAZ
"Wir richten uns an Insolvenz- und Restrukturierungs-Nerds.“ wird Podcast-Host Dr. Christian Heintze in der Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) zitiert.
Vor einigen Wochen erreichte ein Anruf von Deike Uhtenwoldt von der Frankfurter Allgemeine Zeitung unseren Podcast-Host Dr. Christian Heintze. Sie bat um Auskunft über den Restrukturierungspodcast restruct.law. An einem Feldweg kurz vor Leipzig parkend gab er ihr gerne Auskunft.
Er hat darüber gesprochen, wie Heiko Schaefer und er auf die Idee zu diesem Podcast gekommen sind und wie es nach fast 3 Jahren läuft. Beiden war von Anfang an klar, dass man mit komplexen Themen beispielsweise zur Bewältigung von Unternehmenskrisen, Haftung von Geschäftsführern, Eigenverwaltung in der Insolvenz oder den Feinheiten bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit nur ausgewählte Interessenten ansprechen wird. Aber neben der bewussten Entscheidung für ein enges Nischenthema waren auch weitere Rahmenbedingungen zu berücksichtigten. Gleichwohl werden die branchenfremden „Zaungäste“ mehr.
Entstanden ist ein Artikel mit interessanten Einblicken zu Unternehmenspodcast und insbesondere zu restruct.law – der Restrukturierungspodcast. Dieser ist in der aktuellen Sonntagsausgabe der Frankfurter Allgemeinen Zeitung sowie online unter FAZ.net zu finden: https://www.faz.net/-gyl-au72j
Lasst euch in den Äther saugen, eure Ohren werden Augen! Stay tuned!
Verstehen!
Von was reden wir? (Fach-) Begriffe verständlich erklärt:
Ein Liquiditätsausgleich zwischen verbundenen Unternehmen durch ein zentrales Liquiditätsmanagement, welches meistens von einer Konzernobergesellschaft übernommen wird: Durch die den Unternehmen entzogene überschüssige Liquidität werden Kredite oder Unterdeckungen der miteinander verbundenen Unternehmen gegenüber Dritten ausgeglichen. Damit wird der Gesamtliquiditätsbedarf eines Konzerns oder Unternehmensverbundes verringert und die damit zusammenhängenden Kosten optimiert. Hierbei entstehen unter den verbundenen Unternehmen teilweise sich täglich ändernde Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf der Grundlage entsprechender Verträge untereinander geregelt werden. In Krisensituationen sind diese Ansprüche besonders zu prüfen und ggf. muss ein Cash-Pooling wegen möglicher Ausfall- und Haftungsrisiken der beteiligten Gesellschaften bzw. Geschäftsleiter eingestellt werden. Oftmals werden gerade in Krisensituationen aber zwischen verbundenen Unternehmen liquide Mittel bewegt, ohne dass es eine ausreichende vertragliche Grundlage gibt (teilweise als faktisches Cash-Pooling benannt – die Liquidität wird situativ in der Gesellschaft verwendet, wo es am nötigsten gebraucht wird), was erhebliche Haftungsrisiken der beteiligten Geschäftsleiter nach sich zieht.
Sanierungs- / Reorganisationsverfahren nach US-amerikanischem Recht (United States Bankruptcy Code). Ziel ist die Restrukturierung des Unternehmens aufgrund eines Restrukturierungsplans. Ein Chapter 7 Verfahren ist hingegen auf die Liquidation des Unternehmens gerichtet. Das Chapter-11-Verfahren war ein Vorbild für die Regelungen zum Insolvenzplan im deutschen Recht.
Regelung im US-amerikanischen Recht (United States Bankruptcy Code), nach der Unternehmen mit Geschäftssitz außerhalb der USA Zugang zu den amerikanischen Konkursgerichten bei grenzüberschreitenden Insolvenzfällen erhalten können. Auch bietet Chapter 15 ausländischen Unternehmen die Möglichkeit, sich vor Forderungen von Gläubigern aus den USA zu schützen, während gleichzeitig im Heimatland dieses Unternehmens die Restrukturierung vorgenommen wird.
Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) – beinhalten pandemiebedingte Änderungen der Insolvenzordnung und anderer Gesetze
Später durch das Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen: Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (SanInsKG) abgeändert
mehrheitliche Durchsetzung eines Restrukturierungsplans gegen den Willen einzelner Gläubiger aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Regelungen – siehe auch cross-class-cram-down -> Beispiel: § 25 Abs. 1 StaRUG
Möglichkeit zur mehrheitlichen Durchsetzung von Entscheidungen, auch wenn die Gläubiger in verschiedene Gruppen eingeteilt wurden und die Gruppenmehrheit obsiegen kann. Damit werden die Gläubiger einer oder mehrerer Gruppen überstimmt, obwohl sich die Gläubiger in dieser/n Gruppe(n) mehrheitlich entgegengesetzt entschieden haben. Der cross-class-cram-down wird üblicherweise mit Schutzregelungen für die überstimmten Gläubiger versehen -> Beispiel: § 26 Abs. 1 StaRUG
Chief Restructuring Officer: üblicherweise ein Interimsmanager, der auf die Restrukturierung eines Unternehmens spezialisiert ist und für die damit verbundenen Aufgaben in einem Unternehmen tätig ist.
Dt.: Schuldenbeteiligungsaustausch: „Tausch“ der Forderung eines Gläubigers gegen Anteile am Unternehmen, um die Eigenkapitalbasis zu stärken und um an einem steigenden Unternehmenswert (nach einer gelungenen Restrukturierung) partizipieren zu können -> Umwandlung von Fremdkapital (debt) in Eigenkapital (equity). Wesentliches Augenmerk liegt bei Verhandlungen über einen debt to equity swap auf der angemessenen Bewertung des zu gewährenden Eigenkapitalanteils.
Sammelbegriff für Unternehmenstransaktionen unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer Krisensituation: Kauf bzw. Verkauf von Unternehmen oder Unternehmensanteilen in der Krise – siehe auch M&A, share deal, Asset deal
Außergerichtliches Sanierungsinstrument, bei dem Gesellschaftsanteile aufgrund umfangreicher vertraglicher Grundlage auf einen Treuhänder übertragen werden. Der Treuhänder wird aufgrund zweier paralleler Treuhandvereinbarungen sowohl mit dem Gesellschafter als auch mit dem/den Kapitalgeber(n) tätig. Die doppelnützige Treuhand dient dem gemeinsamen Sanierungsinteresse und der Vermeidung einer Insolvenz, um eine möglichst hohe Bewertung der Vermögenswerte eines Unternehmens zu erhalten. Der Treuhänder vermittelt zwischen der Gesellschaft und den Kapitalgebern, steuert den Sanierungsprozess bzw. einen Verkauf von Unternehmensanteilen (siehe distressed M&A) und im Gegenzug verpflichten sich die Kapitalgeber zur Sicherung der weiteren Finanzierung des Unternehmens.
zweigleisiges Vorgehen im Rahmen einer Unternehmenstransaktion: Beispiel: ein Verkäufer betreibt parallel den Verkauf an einen einzelnen Investor und den Verkauf über die Börse im Rahmen eines Börsengangs (Initial Public Offering-IPO). Der Verkäufer entscheidet sich erst im letzten Moment für die für ihn attraktivere Option.
Im Zusammenhang mit Restrukturierungen ist ein dual track insbesondere zur Frage der besten Verwertungsmöglichkeit gefragt. Dabei kann es um die Prüfung bestmögliche Gläubigerbefriedigung im Rahmen eines -> asset deals oder einer Versteigerung oder durch die Gestaltung eines -> Insolvenzplanes gehen. Insbesondere bei Insolvenzplänen ist in diesen darzustellen, dass keine anderweitige, bessere Gläubigerbefriedigung möglich ist.
Der Nachteil eines dual track sind die oftmals erheblichen Kosten, die für das Verfolgen mindestens einer weiteren Verwertungsmöglichkeit aufgebracht werden müssen. Umstritten ist, ob vor diesem Hintergrund auch ein sogenanntes Markt-Sounding (anonymisierte Ansprache ausgewählter potentieller Interessenten, ob Interesse an einem Erwerb / Investment bestehen würde) ausreichend ist.
Sorgfältige Prüfung eines Unternehmens, insbesondere im Hinblick auf seine wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen und finanziellen Verhältnisse, um mögliche Risiken, die durch einen potenziellen Käufer eines Unternehmens übernommen werden, zu erkennen und zu bewerten.
Die Wahl eines günstigen Gerichtsstands aus mehreren zur Verfügung stehenden (internationalen) Gerichtsständen, um die Vorteile der dortigen gesetzlichen Regelungen nutzen zu können. Bei Restrukturierungen gilt dies insbesondere für das -> scheme of arrangement im englischen Recht oder das Reorganisationsverfahren nach dem WHOA im niederländischen Recht (Wet homologatie onderhands akkoord, dt.: Gesetz zur Genehmigung privater Vergleiche)
Der Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) ermöglicht Regelungen für eine alternative Beendigung eines Insolvenzverfahrens oder für alternative Befriedungsmöglichkeiten innerhalb eines Insolvenzverfahrens (verfahrensleitender Plan). Insbesondere können die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Art und Weise der Verwertung der Insolvenzmasse und die Verteilung der Verwertungserlöse an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens geregelt werden. Darüber hinaus können auch Regelungen für die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen sowie für sogenannte gruppeninterne Drittsicherheiten getroffen werden. Der Insolvenzplan bietet insoweit weitreichende Regelungsmöglichkeiten.
Klein- und Kleinstunternehmen: Definition nach der EU-Empfehlung 2003/361
Kleine und mittelständische Unternehmen: alle Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und bis 50 Mill. EUR Umsatz/Jahr oder bis zu 43 Mill. Bilanzsumme – Definition nach der EU-Empfehlung 2003/361
Betriebswirtschaftlich werden folgende Krisenstadien unterschieden: Stakeholderkrise – Strategiekrise – Produkt- und Absatzkrise – Erfolgskrise – Liquiditätskrise – Insolvenzreife (vgl. auch Institut der Wirtschaftsprüfer (IdW) Standard S6: Sanierungsgutachten)
„Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz“ oder Insolvenzgefährdung, die nach der Restrukturierungsrichtlinie (EU-Richtlinie 2019/1023) vorliegen muss, um den Zugang zum präventiven Restrukturierungsverfahren zu eröffnen. Die Definition des Begriffs bleibt den nationalen Gesetzgebern überlassen. Das -> StaRUG enthält keine Definition des Begriffes. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26.10.2017 (Az. IX ZR 285/14, Rn. 28) liegt diese vor, „wenn das Unternehmen in der Vergangenheit keine Gewinne erwirtschaftet hat, nicht leicht auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann und eine bilanzielle Überschuldung droht oder sogar schon eingetreten ist“. Übertragen auf die betriebswirtschaftliche Krisendefinition (-> Krisenstadien) betrifft diese Umschreibung eine Erfolgs- und/oder Liquiditätskrise. Zahlungsunfähigkeit darf aber noch nicht eingetreten sein (vgl. u.a. § 29 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG)
M&A steht für: Mergers & Acquisitions und ist ein Sammelbegriff für verschiedene Arten von Unternehmenstransaktionen, die u.a. auch Fusionen (englisch: „mergers) und Käufe (englisch: „acquisitions“) von Unternehmen oder Unternehmensanteilen umfassen. Darunter zählen auch öffentliche Übernahmeangebote, Betriebsübergänge, carve-outs oder Kooperationen. Den Unternehmenstransaktionen gehen verschiedene Aktivitäten voraus bzw. folgen diesen, die mit M&A Prozess umschrieben werden: u.a. Interessentensuche, Unternehmensbewertung und Risikoeinschätzungen (-> siehe auch due diligence) oder die organisatorische Integration erworbener Unternehmen bzw. Unternehmensteile (post merger activities)
vertraglich vereinbarter oder gesetzlich angeordneter Aufschub von Fristen. Im Restrukturierungsrecht typischerweise eine befristete oder an Voraussetzungen gebundene Zahlungsaussetzung
Notleidender Kredit, d.h. Kreditnehmer ist mit Rückzahlung (einschließlich Nebenforderungen) im Verzug oder zukünftige Rückzahlung ist absehbar gefährdet
Original Equipment Manufacturer: Erstausrüster oder Originalgerätehersteller, wird in der Automobilbranche synonym zu Fahrzeughersteller verwendet.
Der OEM steht in der Lieferpyramide an der Spitze, nachfolgend stehen die Tier-1 Zulieferer, gefolgt von den Tier-2 Zulieferern, etc. Der Tier-1 Lieferant liefert direkt an den OEM.
Auch sog. Akkordstörer: Gläubiger, die sich gegen die Sanierung stellen / diese erschweren, da sie unnachgiebig auf ihren Forderungen beharren und nicht bereit sind, Entgegenkommen zu zeigen. Restrukturierungssituationen, in denen ein -> cram-down nicht möglich ist, besitzen opponierende Gläubiger ein erhebliches Potential, Sondervorteile für sich zu erstreiten.
= StaRUG
Richtlinie (EU) 2019/1023 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz)
auch Sanierungsgutachten – Ein nach dem ->IdW Standard S6 IDW-Standard-Anforderungen-an-Sanierungskonzepte-IDW-S-6/20469 erstelltes Gutachten über die Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens. Beinhaltet als wesentliche Inhalte üblicherweise: Analyse der Unternehmenslage – Feststellung des Krisenstadiums – Die Analyse der Krisenursachen – Aussagen zur Unternehmensfortführung – Leitbild des sanierten Unternehmens – Maßnahmen zur Bewältigung der Unternehmenskrise – fundierte Aussage zur Sanierungsfähigkeit des Unternehmens auf Basis einer integrierten Sanierungsplanung.
Restrukturierungsmöglichkeit nach dem StaRUG (§§ 94 ff. StaRUG), bei dem ein neutraler Sanierungsmoderator bestellt wird; Ziel ist der Abschluss eines vom zuständigen Restrukturierungsgericht bestätigten Sanierungsvergleichs mit den beteiligten Gläubigern und eventuellen Dritten (bspw. neuen Finanzierern)
Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen: Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (SanInsKG) beinhaltet insbesondere die vorübergehende Verkürzung von Prognosezeiträumen für die Überschuldungsprüfung und der Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen
Der „Vergleichsplan“ ist ein Sanierungsverfahren nach englischem Recht auf der Grundlage des Companies Act 2006. Die Vereinbarung (eng. Arrangement) über eine Restrukturierung der Verbindlichkeiten durch einen gerichtlich genehmigten Vergleich zielt darauf ab, eine Insolvenz des Schuldners zu verhindern. Das Verfahren gilt als sehr flexibel und schnell durchführbar. Andererseits handelt es sich aus Sicht deutscher Unternehmen um grenzüberschreitende Sachverhalte mit hoher Komplexität und erheblichen (Beratungs-)Kosten.
Unterfall der Eigenverwaltung (§ 270d InsO), mit dem Ziel, binnen max. 3 Monaten einen Insolvenzplan vorzulegen. Der wesentliche Unterschied zur vorläufigen Eigenverwaltung ist, dass der Sachwalter hier „mitgebracht“ werden kann, d.h. vom Schuldnerunternehmen bestimmt werden kann.
Käufer erwirbt das Unternehmen („Zielgesellschaft”) durch den Kauf der Gesellschaftsanteile an der Zielgesellschaft; Abgrenzung zu asset deal
Gesellschafter / Aktieneigentümer / Anteilseigner und/oder Inhaber eines Unternehmens
Verschiebung der Interessen: das Gläubigerinteresse verdrängt bei Eintritt drohender Zahlungsunfähigkeit die bis dahin geltende Orientierung am Gesellschafterinteresse
Beschaffung von Vorprodukten von nur einem Lieferanten. Oftmals Hersteller spezieller Produkte, die anderweitig nicht hergestellt werden (können)
Special Situation ist ein atypisches Ereignis, welches das hohe Potenzial hat, den zukünftigen Geschäftsverlauf zu verändern und den Unternehmenswert wesentlich zu beeinflussen.
Investitionen in Unternehmen, die sich in einer Sondersituation befinden und neu strukturiert oder saniert werden sollen. Die Kontrollübernahme kann dabei beispielsweise mittels des Erwerbs notleidender Kredite (-> non performing loans) erfolgen. Diese Investmentkategorie umfasst Investitionen in Form von Eigenkapital, eigenkapitalähnlichen Instrumenten (bspw. Mezzaninefinanzierungen, Anleihen) und Fremdkapital
Person oder Gruppe, die ein berechtigtes Interesse am Verlauf oder Ergebnis eines Prozesses oder Projektes hat (bei einer Restrukturierung regelmäßig die Gesellschafter, das Management, die Kreditgeber, die Kunden, die Lieferanten, die Mitarbeiter, der Fiskus, die Sozialversicherungsträger und alle anderen, die mit dem Unternehmen verbunden sind)
Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG) – Umsetzung der -> EU-Restrukturierungsrichtlinie in das deutsche Recht
Investitionen in ein Unternehmen in einer Sanierungs- oder Krisenphase, um dieses ganz oder teilweise finanziell zu sanieren (Unterfall von „Special Situation Investments“)